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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich; verwenden Sie als Besteller entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen, erkennen wir diese nicht an. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis Ihrer entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

I. Angebot

1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewich ts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns das Recht vor, die Annahme oder Ausführung eines Auftrags abzulehnen, wenn Selbstkosten, Ausführungs- oder andere schwerwiegende Irrtümer in unserem Angebot enthalten sind. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und Ihnen zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

II. Umfang der Lieferung, Geltung der VOB/B für Planungsleistungen

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir behalten uns Änderungen, Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vor, soweit damit die Brauchbarkeit der Leistung nicht beeinträchtigt wird. Teillieferungen sind zulässig.

2. Wenn nicht anders vereinbart, obliegen die Aufstellung, Inbetriebnahme und die Verkabelung Ihnen. Für die Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes gelten ebenfalls diese Bedingungen. Wir werden Sie dabei auf Wunsch beraten und unterstützen. Sollen nach dem Vertrag Planungsleistungen von uns erbracht werden, so gilt für diese Werkleistung vorrangig die VOB/B in der jeweils geltenden Fassung (derzeit VOB/B 2002) als Ganzes. Soweit nach dem Vertrag die Fertigung, Montage und/oder Inbetriebnahme durch uns erfolgen, gelten für diese Leistungen diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.

3. Softwareprodukte werden von uns in einem einführungsbereiten Zustand auf dem vereinbarten Datenträger nebst den dazugehörenden Verfahrensbeschreibungen geliefert. Die Funktionsfähigkeit der Softwareprodukte oder nutzbarer Teile von diesen wird durch eine Betriebsbereitschaftserklärung bestätigt. Unabhängig hiervon wird eine solche 4 Wochen nach Ablieferung stillschweigend unterstellt, wenn nicht entsprechende Gewährleistungsansprüche uns gegenüber schriftlich angezeigt werden. Sie übernehmen die Verantwortung hinsichtlich Anwendung, Verwaltung und Kontrolle der Betriebssysteme.

III. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet wird. Zu den Preisen kommt die jeweilige Mehrwertsteuer hinzu. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o.ä. eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer) Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an Sie weiterzugeben.

2. Die Zahlung der Preise hat ohne Abzug nach vereinbarten Bedingungen und Zeitpunkten, bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zu erfolgen. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind als Zinsen von Unternehmern 8%, von Verbrauchern 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu entrichten.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferzeit, Fristen, Verzögerte Lieferung

1. Die Lieferfrist beginnt mangels gesonderter Vereinbarung mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von Ihnen als Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen (insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dasselbe gilt, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir Ihnen in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.

3. Wenn Ihnen wegen einer Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so sind Sie unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % des Rechnungsbetrages, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Wird der Versand auf Ihren Wunsch verzögert, so werden Ihnen, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und Sie mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung Ihrer Vertragspflichten als Besteller voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4. Ihre Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung, die über den in der vorstehenden Ziffer IV.3 genannten Umfang hinausgehen, sind in allen Fällen einer verzögerten Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag können Sie als Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Sie sind verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob Sie ungeachtet der Verzögerung der Lieferung weiter auf Lieferung bestehen und/oder welche der Ihnen zustehenden Ansprüche und Rechte Sie geltend machen.

6. In allen Fällen einer verzögerten Lieferung sind Sie, wenn Sie Unternehmer sind, zum Rücktritt und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung nur dann berechtigt, wenn wir uns in Verzug befinden und Sie uns eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben, in welcher ausdrücklich für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs auf das Rücktrittsrecht und/oder auf das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung Bezug genommen wird, und die Nachfrist nicht eingehalten wird. Die Vorschrift des § 323 Abs. II BGB bleibt unberührt.

7. Kommen Sie in Annahmeverzug oder verletzen Sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf Sie über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Soweit die Voraussetzungen von Abschnitt IV., Ziff. 7, vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf Sie über.

2. Auf Ihren Wunsch wird auf Ihre Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

3. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen einschließlich der Hard- und Software bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit Ihnen vor.

2. Sie haben den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere sind Sie verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Sie dürfen den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen durch Dritte haben Sie uns unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen.

4. Bei einem vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Ihnen gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Sie sind sodann zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Wir sind ferner zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der uns auch unter Berücksichtigung Ihrer berechtigten Belange dessen Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten uns gegenüber – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag aus diesem Grund endet, sobald über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

VII. Gewährleistung für Sachmängel

Für Sachmängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ziffer VIII. (Sonstige Schadensersatzansprüche) nach Maßgabe folgender Regelungen:

1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, setzen Ihre Mängelansprüche voraus, dass Sie Ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB fristgerecht und ordnungsgemäß nachgekommen sind. Mängelrügen gemäß §§ 377, 381 II HGB haben schriftlich zu erfolgen.

3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Im Falle der Mangelbeseitigung sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von mbakustik gegenüber Unternehmern auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb höchstens eines Jahres (auch bei Mehrschichtenbetrieb) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Sind Sie Verbraucher, beträgt diese Frist 2 Jahre. Wegen einer unerheblichen Minderung der Tauglichkeit können Sie Nacherfüllung jedoch nicht verlangen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung gegenüber Unternehmern spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang, gegenüber Verbrauchern spätestens 2 Jahre nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen dessen Lieferer zustehen, und zwar auch dann, wenn einzelvertraglich für unsere eigenen Erzeugnisse längere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Bei Softwareprodukten setzt ein Anspruch auf Fehlerbeseitigung voraus, dass der Fehler reproduzierbar ist und uns durch schriftlich nachvollziehbare Form nachgewiesen werden kann. Sie tragen die Kosten der Überprüfung, sofern ein mitgeteilter Mangel eines Softwareproduktes durch uns nicht festgestellt werden kann. Wir haften bei Softwareprodukten nicht für den Verlust von Daten, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, sowie für Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen oder Verzögerungen, die durch den Einsatz oder den Testbetrieb der Softwareprodukte oder aus Störungen derselben entstehen.

4. Es wird keine Gewährleistung übernommen für Mängelansprüche, die auf folgenden Gründen beruhen: Nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Sie oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

5. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen haben Sie nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, haben Sie das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen tragen Sie die Kosten.

7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Wochen, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der für die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

8. Durch etwa von Ihnen oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige von uns eingeholte Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

9. Die vorstehenden Regelungen über die gegenüber Unternehmern verkürzten Verjährungsfristen von Ansprüchen wegen Sachmängeln gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. I (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. I Nr. 2 (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von mbakustik; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Produkte zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Bei schwebenden Verhandlungen über einen Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gilt im Interesse der beiderseitigen Rechtssicherheit Folgendes: Wird die Fortsetzung der Verhandlungen nicht ausdrücklich verweigert, so gilt sie als verweigert, wenn nach dem Zugang eines Verhandlungsbeitrags einer der Vertragsparteien zwei Monate verstreichen, ohne dass darauf eine Reaktion des anderen Vertragsteils erfolgt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen unberührt.

11. Bei Sachmängeln dürfen Sie Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Sie dürfen Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind Sie verpflichtet, uns die dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen

12. Schlägt die Nacherfüllung fehl, können Sie unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer VIII. (Sonstige Schadensersatzansprüche) vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

13. Ansprüche Ihrerseits wegen der zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass das gelieferte Produkt nachträglich an einen anderen Ort als Ihre Niederlassung verbracht worden ist, es sei denn, diese Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

14. Ein Rückgriff Ihrerseits gem. § 478 BGB gegen uns besteht nur insoweit, als Sie mit Ihrem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben. Für den Umfang Ihres Rückgriffs gem. § 478 Abs. II BGB gilt ferner die vorstehende Ziffer VII. 13 entsprechend.

15. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer VIII. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer VII geregelten Ansprüche Ihrerseits gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Wir haften für einen von uns zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzen bei einem von uns verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 20.000,- je Schadensereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den tatsächlichen Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

2. Die Haftung für Datenverlust ist vielmehr auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie. z.B. tägliche Sicherungskopien) eingetreten wäre. Sie verpflichten sich, vor der Anwendung der durch uns gelieferten Waren und Leistungen selbst durch eine Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

3. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche Ihrerseits (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus Unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

4. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

5. Soweit Ihnen nach dieser Ziffer VIII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziffer VII.3. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Diese Haftungserleichterungen gelten auch für unsere Mitarbeiter.

IX. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein oder werden, bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die den berechtigten Interessen der Vertragspartner am besten gerecht wird.

X. Gerichtsstand, geltendes Recht

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn Sie Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Gerichtsstand Osnabrück. Wir sind auch berechtigt, an Ihrem Hauptsitz zu klagen.

2. Es kommt in der gesamten Geschäftsverbindung nur deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung. Ausgeschlossen ist das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Dies gilt auch im grenzüberschreitenden Verkehr.





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